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   VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980   

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VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 (https://dejure.org/2008,20648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 (https://dejure.org/2008,20648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 4 BV 07.1980 (https://dejure.org/2008,20648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweitwohnsteuerpflicht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Ferienwohnung; Bestimmung des Merkmals " Innehaben" einer Wohnung i.R.e. kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; KAG Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 4 BV 07.2044

    Zweitwohnungssteuer; mehrjähriger Leerstand/Eigennutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Für die Annahme eines - besteuerbaren - konsumtiven Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828/829; BayVGH, U.v.5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris ; jeweils m.w.N.).

    Es verlangt die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum (BayVGH, U.v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - BayVBl 2007, 530/531 f.; U.v. 5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris ).

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Es verlangt die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Zweitwohnung für einen gewissen Zeitraum (BayVGH, U.v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - BayVBl 2007, 530/531 f.; U.v. 5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris ).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Materiell-rechtlich steht das Eigentum - und damit das Verfügungs- sowie Nutzungsrecht - der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung daher nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu (vgl. BGH, U.v. 25.9.2006 - II ZR 218/05 - NJW 2006, 3716); denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt, ohne juristische Person zu sein, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, U.v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 ff.).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Für die Annahme eines - besteuerbaren - konsumtiven Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828/829; BayVGH, U.v.5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris ; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist der Satzungsgeber bei einer Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer allerdings gehindert, im Falle einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen den Zweitwohnungsinhaber mit dem vollen Jahresbetrag zu belasten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191 f.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer betont, dass es auf die Dauer des Innehabens grundsätzlich nicht ankommt; auch ein "kurzzeitiger" Gebrauch einer Zweitwohnung für einen "nicht völlig unerheblichen" Zeitraum des Jahres kann der Steuer unterworfen werden (BVerfG, U.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/348).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Materiell-rechtlich steht das Eigentum - und damit das Verfügungs- sowie Nutzungsrecht - der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung daher nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu (vgl. BGH, U.v. 25.9.2006 - II ZR 218/05 - NJW 2006, 3716); denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt, ohne juristische Person zu sein, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, U.v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 ff.).
  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Die Gesellschaft selbst kann, wie juristische Personen oder Personengesellschaften, keine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorhalten und wird deshalb von vornherein nicht von der Zweitwohnungsteuer erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2000 - 11 C 4.00 - NVwZ 2001, 439 f.).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 42 AO) läge vor, wenn für die Zwischenschaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten würde (vgl. BFH, U.v. 28.1.1992 - VIII R 7.88 - BFHE 167, 273 ff.).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1980
    Wird die Zweitwohnung also jährlich lediglich in Zeiträumen von bis zu vier Wochen für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten, so kann die Zweitwohnungsteuer, wenn sie nach dem Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde in solchen Fällen überhaupt verlangt werden soll, nur noch anteilig erhoben werden; verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung hingegen über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so ist die Heranziehung mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165/172).
  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1778

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Rückwirkung; Mischnutzung; reine Kapitalanlage

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 4 B 15.877

    Rechtswidrige Heranziehung einer GbR zur Zweitwohnungsteuer

    Da eine GbR mit dem Innehaben einer Wohnung keinen persönlichen Wohnbedarf befriedigt, sondern einen sonstigen (Gesellschafts-) Zweck verfolgt, kann sie - ebenso wie eine juristische Person (BVerwG, U.v. 27.9.2000 - 11 C 4/00 - NVwZ 2001, 439) - nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden (BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 21 f.).

    Aus dem eigentumsrechtlich begründeten Verfügungsrecht der GbR über die Wohnung kann aber nicht - jedenfalls nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände - auf ein individuelles Verfügungsrecht der einzelnen Gesellschafter geschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - ZKF 2010, 71 Rn. 22; OVG SH, U.v. 22.8.2007 - 2 LB 23.07 - juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 LC 69/16

    Eigennutzung; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Innehaben;

    Danach bedeutet "Innehaben" - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Dispositionsfreiheit über die Wohnung zum Zwecke der eigenen Nutzung, was eine tatsächliche Verfügungsmacht im Rahmen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss v. 9.2.2009 - 9 LA 323/07 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteile v. 5.3.2008 - 4 BV 07.2044 - juris Rn. 12; v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 20; v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - juris Rn. 22; v. 29.7.2015 - 4 B 15.877 - juris Rn. 34).

    Materiell-rechtlich steht damit das Eigentum an der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung - und die daran anknüpfende Verfügungsbefugnis - nicht den Gesellschaftern, sondern der GbR zu (BayVGH, Urteil v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil v. 25.9.2006 - II ZR 218/05 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss v. 27.9.2007 - 6 CS 07.608 - juris Rn. 12 f.; Urteil v. 10.12.2008, a.a.O., Rn. 21, jeweils zum Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts"); denn eine GbR besitzt, ohne juristische Person zu sein, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 - juris, 1. Leitsatz).

    Aus der Verfügungsbefugnis der GbR kann nicht ohne Weiteres gleichsam automatisch auf ein individuelles (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter geschlossen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.8.2007 - 2 LB 23.07 - juris Rn. 23; BayVGH, Urteile v. 10.12.2008, a.a.O., Rn. 22; v. 29.7.2015, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

    Die Auffassung, die aus der Eigentumsstellung der Gesellschaft zugleich das Verfügungs- wie auch Nutzungsrecht der Gesellschaft zuordnet (vgl. VGH München, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 BV 07.1980 - juris, Rn. 21) führt weiter aus, dass aus dem Verfügungsrecht der Gesellschaft nicht ohne weiteres gleichsam automatisch auf ein (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter geschlossen werden könne.
  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 2 A 866/08

    Zweitwohnungsteuer: Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters

    Bei der Beantwortung der Frage, ob der Klägerin als Gesellschafterin neben der tatsächlichen Verfügungsgewalt auch eine rechtliche Verfügungsmacht zustand, kann offen bleiben, ob der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 BV 07.1980 -, juris, m.w.N.) beizupflichten ist, wonach das aus der Eigentümerstellung resultierende Verfügungsrecht der BGB-Gesellschaft an der Ferienwohnung ein (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter grundsätzlich ausschließt, es sei denn, den Gesellschaftern sei ausdrücklich oder konkludent ein eigenes (wenn auch gegebenenfalls zeitlich eingeschränktes) Nutzungsrecht eingeräumt.
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht durch ihren Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2018 (- 4 BV 07.1980 - juris) entkräftet.
  • VG München, 18.10.2012 - M 10 K 11.3852

    Zweitwohnung; Ehegattenprivileg; keine zeitlich überwiegende berufliche Nutzung

    Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (Engelbrecht in: Schieder/Happ, KAG, Stand: März 2011, Art. 3 KAG RdNr. 27 ac; BayVGH v. 10.12.2008 Az. 4 BV 07.1980 RdNr. 20).
  • VGH Bayern, 11.06.2010 - 4 B 09.2092

    Zweitwohnungsteuer; Eigennutzungsmöglichkeit von vier bzw. zwei Wochen im Jahr

    Der erkennende Senat hat wiederholt (zuletzt im Urteil vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013, das den Parteien zur Kenntnisnahme übersandt wurde) unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG vom 6.12.83, BVerfGE 65, 325/348; BVerwG vom 30.6.99, BVerwGE 109, 188/191 f.) entschieden, dass in Fällen einer Mischnutzung, in denen eine Ferienwohnung vom Inhaber sowohl vermietet als auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, ein Eigennutzungsrecht von bis zu vier Wochen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer dem Grunde nach nicht ausschließt (vgl. auch Senatsurteile vom 10.12.2008 Az. 4 BV 07.1778 und 4 BV 07.1980), da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann (BVerfG vom 6.12.1983 a.a.O.).
  • VG München, 19.07.2012 - M 10 K 12.1447

    Zweitwohnung; Ehegattenprivileg; keine zeitlich überwiegende berufliche Nutzung

    Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (Engelbrecht in: Schieder/Happ, KAG, Stand: März 2011, Art. 3 KAG RdNr. 27 ac; BayVGH v. 10.12.2008 Az. 4 BV 07.1980 RdNr. 20).
  • VG Aachen, 27.08.2012 - 4 K 1939/11

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2008 bis 2011 für ein Grundstück

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2/04 -, NVwZ 2005, 828; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. Dezember 2008 - 4 BV 07.1980 -, ZKF 2010, 71; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2008 - 9 LA 30/07 -, juris.
  • VG München, 19.02.2014 - M 10 S 14.153

    Zweitwohnungsteuer; Miteigentümer; unentgeltliche Nutzungsüberlassung;

    Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 4 BV 07.1980 - juris Rn. 20).
  • VG München, 15.05.2014 - M 10 K 13.4684

    Zweitwohnungsteuer trotz vertraglich fixierter Überlassung der Wohnung an

  • VG München, 20.03.2014 - M 10 K 13.1970

    Zweitwohnungsteuer; Wohnkanzlei eines Rechtsanwalts; unentgeltliche

  • VG München, 13.06.2013 - M 10 K 12.6095

    Innehaben einer Zweitwohnung; Überlassung der Zweitwohnung an den Ehegatten und

  • VG München, 24.04.2012 - M 10 S 12.1296

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

  • VG München, 09.09.2015 - M 10 S 15.3861

    Zeitwohnungssteuerpflicht besteht

  • VG München, 25.02.2011 - M 10 K 09.6084

    Vermietung von Flächen an eine GmbH; steuerrechtlich unbeachtliches

  • VG München, 26.07.2012 - M 10 K 11.6009

    Innehaben einer Zweitwohnung

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